Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Kids Care Campus“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Kids Care Campus e.V.“

§ 2 Zweck

Der Verein soll dazu beitragen, ein nationenübergreifendes Verantwortungs- und Solidaritätsgefühl der Menschen untereinander zu stärken.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Jugendhilfe sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ sollen mithilfe von Bildung und Jugendhilfe junge Menschen befähigt werden, ihr Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu gestalten.

Durch die Unterstützung des gleichnamigen Vereins „Kids Care Campus“ im Ausland wird gefördert, dass junge Menschen vor Ort nicht nur eine individuelle Perspektive eröffnet bekommen, sondern auch Verantwortung übernehmen, um als junge Generation zukünftige Entwicklungsprozesse im Land maßgeblich positiv mit zu beeinflussen. Der Verein unterstützt den „Kids Care Campus“ im betroffenen Land mit finanziellen Mitteln, welche 50% der eingenommen Spenden übersteigen können.

Die Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften im Ausland, die dort vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke fördern, erfolgt nur, sofern sich diese verpflichten, dem Verein bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres einen ausführlichen Mittelverwendungsbericht mit entsprechenden Nachweisen zu übersenden, damit die Körperschaft die steuerbegünstigte Verwendung der Mittel seinem Finanzamt gegenüber nachweisen kann.

Der Verein hat sich zum Zeitpunkt der Vereinsgründung den Schwerpunkt gesetzt, die Bildungsarbeit in Liberia zu unterstützen.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Finanzielle und aktive Hilfe beim Aufbau des „Kids Campus Campus“, welcher den Kindern und Jugendlichen als Raum der ganzheitlichen Bildung zur Verfügung stehen und darüber hinaus durch eine vollständige Versorgung alltäglicher Bedürfnisse einen Schutzraum für diese bieten wird.
  1. Zusammenarbeit mit den lokalen Experten vor Ort bei der Planung und Durchführung von Bildungsprojekten im Rahmen des „Kids Care Campus“
  1. interkultureller Austausch und Förderung einer besseren Verständigung der Kulturen durch Einsatz und Mitarbeit von Volunteers vor Ort
  2. Entwicklung innovativer Konzepte zur Förderung junger Menschen durch das Gewinnen neuer Blickwinkel und Perspektiven, die Zusammenarbeit und fachlicher Austausch der einheimischen Experten und ausländischer Volunteers finden dabei auf Augenhöhe statt
  1. Durchführung von Informationsveranstaltungen und interaktiven Projekten in Deutschland, die zum Ziel haben, Menschen in Deutschland über globale Problematiken aufzuklären und zum aktiven sozialen Engagement zu bewegen
  1. Die Finanzierungen hierfür werden durch Spenden und ehrenamtliche Helfer bestritten. Durch Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit soll der Verein mehr Aufmerksamkeit erhalten und hierdurch mehr Spenden dem Vermögen zur Finanzierung von Projekten zufließen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Durch die Aktivitäten 3, 4 und 5 des Vereinszweckes soll das bürgerliche Engagement zugunsten Wohltätigkeitsaktionen gefördert werden, die gesellschaftliche Mitverantwortung und Hilfsbereitschaft der Menschen in Deutschland gesteigert werden und damit die Sammlung von Spenden zur Erfüllung des Vereinszweckes (Aktivitäten 1, 2 und 6, zur Unterstützung benachteiligter Menschen in Afrika zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse) unterstützt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Über den Mitgliedsbeitrag wird in den Mitgliederversammlungen mit einer 2/3 Mehrheit entschieden. Auf einstimmige Vorstandsentscheidung können Mitgliedsbeiträge im Einzelfall heruntergesetzt oder erlassen werden.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus ein bis drei Vereinsmitgliedern.
  2. Alle Vorsitzenden des Vorstands verfügen über eine Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist der/diejenige, der/die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine solche Mehrheit zustande, so gilt in einem zweiten Wahlgang der/diejenige als gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.
  5. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Ist eine E-Mail- Adresse eines Mitglieds nicht bekannt, hat diese schriftlich per Post zu erfolgen.
  3. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Aufgabe der Schriftführung wird immer abwechselnd von den Mitgliedern des Vereins übernommen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vergütungen

Die Tätigkeiten des Vorstandes und der Vereinsmitglieder werden grundsätzlich als Ehrenamt ausgeübt und begründen keinen Anspruch auf eine regelmäßige Vergütung.

Entstehen jedoch Unkosten im Rahmen der Vereinstätigkeit, werden diese durch den Verein getragen, dies ist jedoch nur möglich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins und unter Absprache mit dem Vorstand.

Eine Aufwandsentschädigung ist in angemessener Höhe bei allen Vereinsmitgliedern, sowie dem Vorstand möglich. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird zu späterem Zeitpunkt festgelegt und ist durch den Vorstand zu jedem Zeitpunkt abänderbar.

Es ergibt sich durch diese Regelung kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, diese kann nur ausgezahlt werden, wenn der Verein finanziell diese zusätzlichen Kosten tragen kann und der Zweck des Vereins durch diese Mehrkosten nicht gefährdet wird.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung benachteiligter Kinder und Jugendlicher und deren Entwicklung.